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Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz

 Für Havarie- und Störfälle:

Störungsrufnummer:

03 50 23 / 5 16 10

 

Online-Zählerstandseingabe

Hier können Sie Ihren Zählerstand direkt online im ZVWV-Kundenportal eingeben:

https://kundenportal.zvwv.de/

 

Sie haben Fragen zur Rechnung?

 

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Für alle anderen Angelegenheiten:

 

Telefon:   035971 80 60 - 0

 

 oder schreiben Sie uns eine
E-Mail an

info@zvwv.de

kundenservice@zvwv.de

 

Öffungszeiten Kundenservice

Markt 11, 01855 Sebnitz

 

Montag: 9 - 16 Uhr

Dienstag: 9 - 18 Uhr

Mittwoch: 9 - 12 Uhr

Donnerstag: 9 - 16 Uhr

Freitag: 9 - 14 Uhr

 

Datenschutzerklärung

Herzlich Willkommen beim Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz

Der Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz (ZVWV) besteht aus 18 Städten und Gemeinden im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Informieren Sie sich über unseren Service, das Versorgungsgebiet und vieles mehr.


 

Information zu verwendeten Aufbereitungsstoffen, pH-Werten und Härtebereichen

In der Rubrik Trinkwassereigenschaften finden Sie ab sofort die aktuellen pH-Werte und Härtebereiche des von uns abgegebenen Trinkwassers. Dort informieren wir Sie auch über die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie die Versorgungsgebiete unserer Wasserwerke.

 


 

 

Rechtsprechung:

Grundpreise nach Wohneinheiten

Der Bundesgerichtshof verkündete am 20. Mai 2015:

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGV, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

VIII ZR 164/14 und VIII ZR 136/14